Sonderrubrik / Bildungszeit (Bildungsurlaub)
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit für die berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung!

Was ist die Bildungszeit?

Bildungszeit (Bildungsurlaub) ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung oder Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in anerkannten Bildungsveranstaltungen.

Wer kann eine Bildungszeit beantragen?

In Rheinland-Pfalz können Arbeitnehmende, Auszubildende (nur politische Bildung), Beamte und Richter:innen des Landes eine Bildungsfreistellung beantragen. Kein Anspruch auf Bildungszeit besteht in Betrieben mit weniger als sechs Beschäftigten.

Wie lange wird die Bildungszeit in Rheinland-Pfalz gewährt?

Beschäftigte, die regelmäßig fünf Tage pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungszeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils am 1. Januar eines ungeraden Jahres. Bei Beschäftigten, die mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeiten, wird der Anspruch anteilig angepasst. Auszubildende können fünf Tage pro Ausbildungsjahr beantragen, um an anerkannten gesellschaftspolitischen Weiterbildungen teilzunehmen.

Welche Fristen müssen gewahrt werden?

Bei Interesse an einer unserer Bildungszeiten melden Sie sich bitte möglichst frühzeitig an. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung muss die Bildungszeit beim Arbeitgeber beantragt und die Anerkennungsziffer der Maßnahme mitgeteilt werden. Diese erhalten Sie von uns. Der Arbeitgeber muss bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn über die Bildungszeit entscheiden.

Information

Weitere Informationen zur Bildungszeit (Bildungsurlaub) erhalten Sie bei der Kreisvolkshochschule Mainz-Bingen unter Tel. 06132 787-7103 und auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD): www.bildungsfreistellung.rlp.de

Selbstverständlich können Sie auch ohne Inanspruchnahme der Bildungszeit an der Fortbildung teilnehmen.

Bildungszeit (Bildungsurlaub)


Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit für die berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung!

Was ist die Bildungszeit?

Bildungszeit (Bildungsurlaub) ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung oder Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in anerkannten Bildungsveranstaltungen.

Wer kann eine Bildungszeit beantragen?

In Rheinland-Pfalz können Arbeitnehmende, Auszubildende (nur politische Bildung), Beamte und Richter:innen des Landes eine Bildungsfreistellung beantragen. Kein Anspruch auf Bildungszeit besteht in Betrieben mit weniger als sechs Beschäftigten.

Wie lange wird die Bildungszeit in Rheinland-Pfalz gewährt?

Beschäftigte, die regelmäßig fünf Tage pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungszeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils am 1. Januar eines ungeraden Jahres. Bei Beschäftigten, die mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeiten, wird der Anspruch anteilig angepasst. Auszubildende können fünf Tage pro Ausbildungsjahr beantragen, um an anerkannten gesellschaftspolitischen Weiterbildungen teilzunehmen.

Welche Fristen müssen gewahrt werden?

Bei Interesse an einer unserer Bildungszeiten melden Sie sich bitte möglichst frühzeitig an. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung muss die Bildungszeit beim Arbeitgeber beantragt und die Anerkennungsziffer der Maßnahme mitgeteilt werden. Diese erhalten Sie von uns. Der Arbeitgeber muss bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn über die Bildungszeit entscheiden.

Information

Weitere Informationen zur Bildungszeit (Bildungsurlaub) erhalten Sie bei der Kreisvolkshochschule Mainz-Bingen unter Tel. 06132 787-7103 und auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD): www.bildungsfreistellung.rlp.de

Selbstverständlich können Sie auch ohne Inanspruchnahme der Bildungszeit an der Fortbildung teilnehmen.


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