Sie befinden sich hier:

Satzung des Vereins „Kreisvolkshochschule Mainz-Bingen e.V.“

vom 18.09.1987 in der Fassung der 1., 2., 3., 4., und 5. Änderung
vom 03.07.21.06.1996 / 20.03.1998 / 27.06.2003 / 22.05.2019 /28.10.19

 

§ 1 - Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Kreisvolkshochschule Mainz-Bingen „e.V.“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Kreisverwaltung in Ingelheim.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1)  Der Verein nimmt Aufgaben der Weiterbildung im Landkreis Mainz-Bingen durch die Zentrale in Ingelheim und durch Außenstellen (örtliche Volkshochschulen) wahr.

(2)  Die Angebote der Weiterbildung werden flächendeckend und bedarfsgerecht bereit gestellt und inhaltlich durch die Lernfelder der allgemeinbildenden, der gesellschaftspolitischen und der berufsbezogenen Weiterbildung bestimmt.

(3)  Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis Mainz-Bingen, der es unmittelbar und ausschließ­lich für bildungspolitische Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 - Mitgliedschaft im Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.

Der Verein ist ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.

 

§ 4 - Mitgliedschaft 

(1)  Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Weiterbildungsarbeit des Vereins unterstützen. Ihre Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit

(2)  Die Leiter/innen der Außenstellen sind Mitglieder des Vereins, sofern sie ihre Zustimmung zur Mitgliedschaft erklärt haben.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit der Anzeige beim Vorstand sofort wirksam.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss­fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Aus­schließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unter­wirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Fristablaufs als beendet gilt.

 

§ 6 - Haushalt

(1)  Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch Teilnehmergebühren, Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz, des Landkreises Mainz-Bingen, der kreisangehörigen Kommunen oder sonstiger Dritter.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes soweit diese nicht gem. § 11 der Satzung anderweitig gestellt werden.

2.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

3.    Beschlussfassung über den Finanzierungsplan,

4.    Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

5.    Bestellung der Rechnungsprüfer,

6.    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

(2)  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mit­gliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in An­gelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 9 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Der/Die Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Übersendung in Textform mit einer Frist von vier Wochen durch den/die Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleich­heit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Auflösung des Vereines bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.

(6)  Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem/der Vorsitzenden und zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern zu unterschreiben und den Mitgliedern in einer angemessenen Frist zuzuleiten ist.

  

 

§ 10 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(1)  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversamm­lung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2)  Im Übrigen kann die Tagesordnung mit einer 2/3-Mehrheit erweitert und geändert werden. 

 

§ 11 - Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

  • Dem Landrat/der Landrätin des Landkreises Mainz-Bingen als Vorsitzenden/r,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird,
  • zwei Mitgliedern des Kreistages Mainz-Bingen, die vom Kreistag gewählt werden,
  • vierweiteren Beisitzer/innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) und den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertre­tungsberechtigt.

(3)  Für den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 

§ 12 - Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Prüfung des Finanzierungsplanes und des Rechnungsabschlusses,
  4. Bestellung und Abberufung des Leiters/der Leiterin der Kreisvolkshochschule,
  5. Bestellung und Abberufung der Leiter/innen der örtlichen Volkshochschulen,
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  7. Festsetzung von Aufwandsentschädigungen/Vergütungen,
  8. Beschlussfassung über die Grundsätze, Schwerpunkte und Richtlinien der Weiterbildungsarbeit,
  9. Bestätigung des Weiterbildungsprogramms,
  10. Bei Bedarf Bestellung von Beratungsgremien.

  

 

§ 13 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, soweit dieser nicht gem. § 11 dieser Satzung anderweitig gestellt wird; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Hat keiner der Kandidaten diese Mehrheit er­reicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

 

§ 14 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Der/Die Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von drei Vorstands­mitgliedern zu Sitzungen ein.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Be­schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3)  Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den/die Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(4)  Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Geschäftsführung zu erstellen und von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unter­schreiben ist.

 

 

§ 15 - Geschäftsführung

(1) Die Verwaltungsgeschäfte der Kreisvolkshochschule Mainz-Bingen werden von dem/der

     Leiter/in geführt. Die Geschäftsverteilung obliegt dem/der Leiter/in.

(2) Der Verein beschäftigt nach Feststellung des Bedarfs und nach Sicherstellung der Finan­zierung zur Durchführung der Verwaltungsarbeit hauptamtliche Mitarbeiter/innen.

(3) Die Außenstellen nehmen in Absprache mit der Zentrale Verwaltungsgeschäfte in dem Umfang wahr, wie es die organisatorischen Abläufe erfordern.

 

  

§ 16 - Pädagogische Arbeit 

(1)  Die pädagogische Arbeit obliegt der Zentrale und Ihren Außenstellen.

(2)  Die pädagogische Arbeit der Zentrale übernehmen der Leiter/die Leiterin sowie pädagogisch ausgebildete hauptamtliche Mitarbeiter/innen im Rahmen des Bedarfs und nach Sicherstellung der Finanzierung. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertag.

(3)  Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Honorarkräfte zurückgreifen.

(4) Die Leiter/innen der Außenstellen bereiten die vorgesehenen Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule auf örtlicher Ebene vor und stimmen sie ggf. mit der Zentrale und/oder anderen örtlichen Institutionen ab.

 

 

§ 17 - Leiter/in

(1) Der Verein hat eine/n hauptamtliche/n Leiter/in, der/die für die Geschäftsführung und die Durchführung  der pädagogischen Arbeit verantwortlich ist.

(2)  In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes hat der/die Leiter(in) beratende Stimme.

(3) Rechte und Pflichten des/der Leiters(in) ergeben sich aus seinem/ihrem Arbeitsvertrag, dem der Bundes-Angestelltentarifvertrag mit den Vergütungssätzen für den kommuna­len Dienst zugrunde zu legen ist.

 

 

§ 18 - Leitung der Außenstellen (örtlichen Volkshochschulen)

Zur Leitung der Außenstellen sollen nur Personen bestellt werden, die die fachliche und persönliche Qualifikation besitzen. Der/Die Leiter/innen der Außenstellen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein sind gesondert, u. a. durch die Richtlinien für die Leitung der Kreisvolkshochschule und ihre Außenstellen, festgelegt.

  

 

§ 19 - Finanzierungsplan und Rechnungsabschluss

(1)  Der/die Leiter/in der Kreisvolkshochschule erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Finanzierungsplan und einen Rechnungsabschluss und legt ihn dem Vorstand zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(2)  Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, zwei Rechnungsprüfer/innen zur Prüfung des Rechnungsabschlusses. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.

 

 

§ 20 - Allgemeine Regelungen

Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über den rechtsfähigen Verein.

 

 

§ 22 - Inkrafttreten

Die 5. Änderung der Satzung tritt am 22.05.2019 in Kraft.